Arbeitsschutz 2026: Was sich für Kitas und Schulen jetzt ändert

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Heidrun Schudak

1. August 2026

Inhaltsverzeichnis

Haben Sie eine Frage oder ein Feedback? Wir würden uns freuen, von Ihnen zu hören.

Der Arbeitsschutz entwickelt sich weiter, was ist neu?

Zwei wichtige Neuerungen sollten Träger, Leitungen und Mitarbeitende kennen: Zum einen wurde die Regelung zur Bestellung von Sicherheitsbeauftragten angepasst. Zum anderen ist die neue DGUV Vorschrift 2 (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung) in Kraft getreten, die die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung neu ordnet. 

Sicherheitsbeauftragte: Neuer Schwellenwert im Sozialgesetzbuch 

Eine wichtige Änderung betrifft die Pflicht zur Bestellung von Sicherheitsbeauftragten. Bislang mussten Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten mindestens einen Sicherheitsbeauftragten benennen. Durch die Änderung des § 22 SGB VII wurde dieser Schwellenwert auf mehr als 50 Beschäftigte angehoben. Aber bitte bedenken: Kinder in Kitas und Schüler:innen in Schulen müssen hierbei mitberechnet werden, weil sie ebenso wie die Beschäftigten gesetzlich unfallversichert sind! 

Wichtig zu wissen: Die Anzahl der Sicherheitsbeauftragten richtet sich weiterhin nicht allein nach der Beschäftigtenzahl. Auch Faktoren wie die Unfall- und Gesundheitsgefahren, die räumliche Ausdehnung der Einrichtung oder die Arbeitsorganisation spielen eine Rolle. Gerade in großen Kitas, Schulzentren oder Einrichtungen mit mehreren Standorten kann es deshalb weiterhin sinnvoll sein, mehrere Sicherheitsbeauftragte einzusetzen.  

Für kleinere Einrichtungen bedeutet die Neuregelung vor allem eine Entlastung bei den formalen Anforderungen. Gleichzeitig bleibt die Verantwortung des Arbeitgebers für den Arbeitsschutz unverändert bestehen. Ich halte die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten auch in kleineren Einrichtungen für sinnvoll. Sie unterstützen die Führungskräfte und haben einen Blick auf die Sicherheit im Alltag. 

Die neue DGUV Vorschrift 2: Mehr Flexibilität bei der Betreuung 

Mit der überarbeiteten DGUV_Vorschrift_2_VBG.pdf und der BGW-Fassung werden die Anforderungen an Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit modernisiert. Neu aufgenommen wurden unter anderem Regelungen zur digitalen Betreuung, zu Fortbildungsnachweisen und zu alternativen Betreuungsformen. 

Dabei gilt weiterhin: Jede Einrichtung muss sich von einer Betriebsärztin beziehungsweise einem Betriebsarzt und einer Fachkraft für Arbeitssicherheit beraten lassen. Wie diese Betreuung konkret organisiert wird, hängt von der Größe und Branche der Einrichtung ab.  

Während die sogenannte Kleinunternehmensbetreuung bislang nur für Einrichtungen mit bis zu 10 Beschäftigten möglich war, gilt die vereinfachte Regelbetreuung nun für Betriebe mit bis zu 20 Beschäftigten. Für die Berechnung dieses Schwellenwerts werden ausschließlich die Beschäftigten berücksichtigt; Kinder, Schülerinnen und Schüler zählen dabei nicht mit.

Die drei Betreuungsmodelle im Überblick

1. Regelbetreuung für kleine Einrichtungen (bis 20 Beschäftigte) 

Kleine Kitas oder Einrichtungen mit bis zu 20 gesetzlich Versicherten erhalten eine vereinfachte Betreuung. Hier stehen zwei Bausteine im Vordergrund:

  • Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung 
  • Anlassbezogene Beratung bei besonderen Ereignissen 

Eine Beratung wird beispielsweise erforderlich bei Umbauten, der Einführung neuer Arbeitsmittel, dem Einsatz schwangerer Beschäftigter, nach Unfällen oder bei besonderen psychischen Belastungen. 

2. Regelbetreuung für größere Einrichtungen (mehr als 20 Beschäftigte) 

Größere Einrichtungen erhalten eine umfassendere Betreuung. Diese besteht aus zwei Teilen: 

Grundbetreuung

  • Unterstützung bei Gefährdungsbeurteilungen 
  • Beratung zur Arbeitsorganisation 
  • Unterstützung bei Unterweisungen 
  • Organisation der Ersten Hilfe 
  • Unfallanalysen 
  • Teilnahme an Arbeitsschutzausschüssen und Besprechungen 

Betriebsspezifische Betreuung 

  • Zusätzliche Beratung bei besonderen Gefährdungen 
  • Unterstützung bei größeren Veränderungen 
  • Unterstützung bei Neubauten oder Umbauten 
  • Arbeitsmedizinische Vorsorge 
  • Gesundheitsfördernde Maßnahmen und Kampagnen 

Die tatsächliche Betreuungszeit richtet sich nach der Zuordnung einer Branche zu einer Betreuungsgruppe. 

3. Alternative Betreuung für kleinere Unternehmen 

Die DGUV ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen alternative Betreuungsmodelle. Hier nehmen Unternehmer oder Trägerverantwortliche an speziellen Informations- und Fortbildungsmaßnahmen teil und holen bei Bedarf anlassbezogene Unterstützung durch Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit hinzu. 

Gerade für kleinere Träger kann diese Form der Betreuung eine interessante Möglichkeit sein, den Arbeitsschutz bedarfsgerecht zu organisieren.

Unterschiede zwischen BGW und VBG 

Für Beschäftigte in Kitas und Schulen ist besonders wichtig, dass die Berufsgenossenschaften unterschiedliche Branchen versichern und deshalb teilweise unterschiedliche Anforderungen stellen. 

BGW: Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege 

Die BGW ist für viele Kitas, soziale Einrichtungen und Einrichtungen der Jugendhilfe zuständig. 

In der BGW werden: 

  • Kindertageseinrichtungen 
  • Vorschulen 
  • Schulen 

der Betreuungsgruppe III zugeordnet. Für die Grundbetreuung bedeutet das einen Richtwert von 0,5 Stunden pro Beschäftigtem und Jahr. 

VBG: Verwaltungs-Berufsgenossenschaft 

Die VBG betreut unter anderem viele private Bildungseinrichtungen und weitere Dienstleistungsbranchen. 

Auch Schulen sind dort der Betreuungsgruppe III zugeordnet. Die Grundbetreuung beträgt ebenfalls 0,5 Stunden pro Beschäftigtem und Jahr.

Der größte Unterschied 

Der wesentliche Unterschied liegt nicht in den Betreuungszeiten von Schulen und Kitas, sondern in den angebotenen Betreuungsformen:

  • Die VBG bietet zusätzlich ein neues Modell über sogenannte Kompetenzzentren für Betriebe bis 20 Beschäftigte an. 
  • In der aktuellen BGW-Fassung ist dieses Modell nicht vorgesehen; dort bleibt die alternative Betreuung auf das Unternehmermodell beschränkt. 

Darüber hinaus hat die VBG branchenspezifische Qualifizierungsinhalte für Bildungseinrichtungen aufgenommen, beispielsweise zu Gewaltprävention, Burnoutprävention oder der Beurteilung von Arbeitsbedingungen in Schulen und Bildungseinrichtungen. 

Was bedeutet das für Beschäftigte? 

Für pädagogische Fachkräfte, Lehrkräfte und Leitungen ändert sich im Alltag zunächst wenig. Dennoch bringen die Neuerungen Vorteile:

  • Mehr Flexibilität bei der Organisation der Betreuung 
  • Bessere Einbindung digitaler Beratungsangebote 
  • Stärkere Berücksichtigung psychischer Belastungen 
  • Aktualisierte Anforderungen an Fachkräfte für Arbeitssicherheit 
  • Klarere Regelungen für kleine Einrichtungen 

Gerade in Kitas und Schulen, in denen psychische Belastungen, Lärmbelastung, Infektionsschutz und Gewaltprävention wichtige Themen sind, soll die neue DGUV Vorschrift 2 dazu beitragen, Arbeitsschutz noch praxisnäher und wirksamer zu gestalten. 

Wenn Du unsicher bist, welche Auswirkungen die neuen Regelungen auf Deine Einrichtung haben oder welches Betreuungsmodell künftig für Dich gilt, wende Dich an Deine Fachkraft für Arbeitssicherheit. Sie kann die individuelle Situation Deiner Kita oder Schule beurteilen und bei der Umsetzung der neuen Anforderungen unterstützen.  

Von uns betreute Einrichtungen, die aufgrund der Änderungen möglicherweise von der alternativen Betreuung in die Kleinunternehmensbetreuung wechseln können, haben wir bereits direkt informiert. Solltest Du dennoch Fragen haben, stehen wir Dir selbstverständlich gerne beratend zur Seite. 

Für Kitas und Schulen bleibt entscheidend: Guter Arbeitsschutz beginnt nicht bei Vorschriften, sondern bei einem sicheren und gesunden Arbeitsalltag für alle Beschäftigten und die betreuten Personen. Dabei unterstützen wir Euch gerne. 

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