Das Mutterschutzgesetz – Die Aufgaben für Arbeitgeber 

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Heidrun Schudak

1. April 2025

Inhaltsverzeichnis

Haben Sie eine Frage oder ein Feedback? Wir würden uns freuen, von Ihnen zu hören.

In diesem Artikel möchte ich auf die wichtigsten Regelungen des Mutterschutzgesetzes eingehen.  

Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) ist ein wichtiger Bestandteil des Arbeitsschutzes in Deutschland und schützt werdende Mütter und ihre ungeborenen Kinder. Es gilt für berufstätige Frauen, sowie Schülerinnen und Studentinnen.  Auch für stillende Frauen innerhalb des ersten Lebensjahres des Kindes muss das Mutterschutzgesetz beachtet werden. 

Das Gesetz legt fest, welche Pflichten Arbeitgeber haben, um die Gesundheit und Sicherheit von schwangeren und stillenden Mitarbeiterinnen zu gewährleisten.  

Gefährdungsbeurteilung 

Arbeitgeber müssen für jede Tätigkeit eine Gefährdungsbeurteilung durchführen, um potenzielle Gefahren für schwangere Mitarbeiterinnen zu identifizieren. Dazu gehören physische, chemische und biologische Risiken sowie ergonomische und psychische Belastungen. Basierend auf dieser Beurteilung müssen geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden. Die Erstellung dieser anlassunabhängigen Gefährdungsbeurteilung ist auf jeden Fall zu erstellen. Dabei ist es nicht von Bedeutung, ob eine Frau im gebärfähigen Alter diese Tätigkeit ausübt. 

Das Mutterschutzgesetz beschreibt in §11 welche Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen unzulässig sind. 

Sobald eine Frau ihre Schwangerschaft dem Arbeitgeber mitteilt, sind auf der Grundlage der vorhandenen Gefährdungsbeurteilung die erforderlichen Schutzmaßnahmen festzulegen. Zusätzlich hat der Arbeitgeber der Frau ein Gespräch über weitere Anpassungen ihrer Arbeitsbedingungen anzubieten. 

Mitteilungspflicht 

Sobald eine Mitarbeiterin ihre Schwangerschaft bekannt gibt, muss der Arbeitgeber dies der zuständigen Aufsichtsbehörde melden. Diese Meldung dient dazu, sicherzustellen, dass alle notwendigen Schutzmaßnahmen eingehalten werden. 

Unverantwortbare Gefährdungen 

Im Mutterschutzgesetz finden wir einen besonderen Rechtsbegriff: die unverantwortbare Gefährdung. Dieser Begriff beschreibt Situationen, in denen eine schwangere Frau oder ihr ungeborenes Kind durch bestimmte Arbeitsbedingungen oder Tätigkeiten ernsthaft und unzumutbar gefährdet werden. Das bedeutet, dass die Risiken so hoch sind, dass es nicht vertretbar ist, die Frau weiterhin in dieser Umgebung arbeiten zu lassen. 

Einfach ausgedrückt: Wenn eine Tätigkeit oder ein Arbeitsplatz eine ernsthafte Gefahr für die Gesundheit der schwangeren Frau oder ihres Kindes darstellt und diese Gefahr nicht durch Schutzmaßnahmen beseitigt werden kann, spricht man von einer unverantwortbaren Gefährdung. In solchen Fällen muss der Arbeitgeber die schwangere Mitarbeiterin sofort von dieser Tätigkeit freistellen und alternative, sichere Arbeitsbedingungen schaffen. 

Rangfolge der Schutzmaßnahmen: Umgestaltung der Arbeitsbedingungen, Arbeitsplatzwechsel und betriebliches Beschäftigungsverbot

§ 13 des Mutterschutzgesetzes beschreibt die Rangfolge der Schutzmaßnahmen, die Arbeitgeber ergreifen müssen, um die Gesundheit und Sicherheit von schwangeren Mitarbeiterinnen zu gewährleisten. Hier ist eine einfache Erklärung des Inhalts: 

1. Umgestaltung der Arbeitsbedingungen 

Wenn eine schwangere Mitarbeiterin durch ihre aktuellen Arbeitsbedingungen gefährdet ist, muss der Arbeitgeber zuerst versuchen, diese Bedingungen so anzupassen, dass keine Gefahr mehr besteht. Das kann zum Beispiel bedeuten, dass gefährliche Aufgaben vermieden oder Arbeitszeiten angepasst werden. 

2. Arbeitsplatzwechsel 

Wenn die Umgestaltung der Arbeitsbedingungen nicht ausreicht, um die Gefährdung zu beseitigen, muss der Arbeitgeber der schwangeren Mitarbeiterin einen anderen, sicheren Arbeitsplatz anbieten. Dieser Arbeitsplatzwechsel soll sicherstellen, dass die Mitarbeiterin weiterhin arbeiten kann, ohne ihre Gesundheit oder die ihres ungeborenen Kindes zu gefährden. 

3. Betriebliches Beschäftigungsverbot 

Wenn weder die Umgestaltung der Arbeitsbedingungen noch ein Arbeitsplatzwechsel möglich ist, muss der Arbeitgeber ein betriebliches Beschäftigungsverbot aussprechen. Das bedeutet, dass die schwangere Mitarbeiterin vorübergehend nicht arbeiten darf, um ihre Gesundheit und die ihres Kindes zu schützen. In dieser Zeit erhält sie weiterhin ihren Lohn. 

Wie hier zu erkennen ist, steht das betriebliche Beschäftigungsverbot an letzter Stelle.  

Mutterschutzfristen 

Arbeitgeber müssen die Mutterschutzfristen einhalten, die sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt gelten. In dieser Zeit dürfen schwangere Mitarbeiterinnen nicht beschäftigt werden. Vor der Entbindung kann eine Schwangere auf eigenen Wunsch in dieser Zeit arbeiten, nach der Entbindung darf sie es nicht. 

Arbeitsplatzgestaltung 

Der Arbeitsplatz muss so gestaltet werden, dass keine Gefährdung für die schwangere Mitarbeiterin besteht. Dazu gehört beispielsweise die Bereitstellung eines geeigneten Sitzplatzes, regelmäßige Pausen und die Anpassung der Arbeitszeiten. 

Kündigungsschutz 

Schwangere Mitarbeiterinnen genießen einen besonderen Kündigungsschutz. Eine Kündigung während der Schwangerschaft und bis zu vier Monate nach der Entbindung ist grundsätzlich unzulässig, es sei denn, es liegt eine Ausnahmegenehmigung der zuständigen Behörde vor. 

Unterstützung und Beratung 

Arbeitgeber sollten schwangere Mitarbeiterinnen über ihre Rechte und Pflichten im Rahmen des Mutterschutzgesetzes informieren und sie bei der Inanspruchnahme von Schutzmaßnahmen unterstützen. Dazu gehört auch die Beratung über finanzielle Leistungen wie das Mutterschaftsgeld. 

Das Einhalten dieser Pflichten ist nicht nur gesetzlich vorgeschrieben, sondern trägt auch dazu bei, ein sicheres und gesundes Arbeitsumfeld für schwangere Mitarbeiterinnen zu schaffen. Indem wir uns gemeinsam für den Schutz und die Unterstützung werdender Mütter einsetzen, leisten wir einen wichtigen Beitrag zur Gesundheit und zum Wohlbefinden unserer Kolleginnen und ihrer Kinder. 

Wichtige Änderung des Mutterschutzgesetzes ab dem 1. Juli 2025 

Schutzfristen bei Fehlgeburten: Es werden Schutzfristen für Frauen, die eine Fehlgeburt erlitten haben, eingeführt: 

  • zwei Wochen bei einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche 
  • sechs Wochen bei einer Fehlgeburt ab der 17. Schwangerschaftswoche 
  • acht Wochen bei einer Fehlgeburt ab der 20. Schwangerschaftswoche 

Ich hoffe, dieser Artikel hat dir geholfen, die wichtigsten Aspekte des Mutterschutzgesetzes und die damit verbundenen Pflichten als Arbeitgeber besser zu verstehen. Gemeinsam können wir ein sicheres und unterstützendes Arbeitsumfeld für schwangere Mitarbeiterinnen schaffen.  

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