Das Infektionsschutzgesetz – was ist wichtig für Gemeinschaftseinrichtungen?

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Heidrun Schudak

10. Januar 2024

Inhaltsverzeichnis

Haben Sie eine Frage oder ein Feedback? Wir würden uns freuen, von Ihnen zu hören.

Zweck des Gesetzes

In diesem Artikel möchte ich die wichtigen Forderungen aus dem Infektionsschutzgesetz speziell Kitas, Horte und Schulen vorstellen. Bevor wir starten, schauen wir, was der Zweck dieses sehr umfangreichen Gesetzes ist.

Da steht in §1 das Folgende

  • Zweck des Gesetzes ist es, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern.
  • Die hierfür notwendige Mitwirkung und Zusammenarbeit von Behörden des Bundes, der Länder und der Kommunen, Ärzten, Tierärzten, Krankenhäusern, wissenschaftlichen Einrichtungen sowie sonstigen Beteiligten soll entsprechend dem jeweiligen Stand der medizinischen und epidemiologischen Wissenschaft und Technik gestaltet und unterstützt werden. Die Eigenverantwortung der Träger und Leiter von Gemeinschaftseinrichtungen, Lebensmittelbetrieben, Gesundheitseinrichtungen sowie des Einzelnen bei der Prävention übertragbarer Krankheiten soll verdeutlicht und gefördert werden.

Inhalt des Gesetzes

Zuerst ein Überblick, wie dieses Gesetz aufgebaut ist. Es gibt 15 Abschnitte:

1. Abschnitt:    Allgemeine Vorschriften
2. Abschnitt:    Koordinierung und Sicherstellung der öffentlichen Gesundheit in besonderen Lagen
3. Abschnitt:    Überwachung
4. Abschnitt:    Verhütung übertragbarer Krankheiten
5. Abschnitt:    Bekämpfung übertragbarer Krankheiten
6. Abschnitt:    Infektionsschutz bei bestimmten Einrichtungen, Unternehmen und Personen
7. Abschnitt:    Wasser
8. Abschnitt:    Gesundheitliche Anforderungen an das Personal beim Umgang mit Lebensmitteln
9. Abschnitt:    Tätigkeiten mit Krankheitserregern
10. Abschnitt:  Vollzug des Gesetzes und zuständige Behörden
11. Abschnitt:  Angleichung an Gemeinschaftsrecht
12. Abschnitt:  Entschädigung in besonderen Fällen
13. Abschnitt:  Rechtsweg und Kosten
14. Abschnitt:  Sondervorschriften / Straf- und Bußgeldvorschriften
15. Abschnitt:  Übergangsvorschriften
Es gibt einige Abschnitte und Paragrafen, die für Gemeinschaftseinrichtungen von besonderer Bedeutung sind.

Infektionsschutz in Kita, Hort und Schule

Von besonderer Bedeutung ist der Abschnitt 6: Infektionsschutz bei bestimmten Einrichtungen, Unternehmen und Personen

Das Gesetz definiert Gemeinschaftseinrichtungen, zu denen auch Kindertageseinrichtungen und Schulen gehören. In Gemeinschaftseinrichtungen können Krankheiten sehr leicht von Mensch zu Mensch übertragen werden. Deshalb wurden besondere Vorschriften erlassen. Hier sind einige wichtige Punkte, die ihr kennen solltet:

Es werden in einer ersten Liste Infektionskrankheiten beschrieben, bei denen die Erkrankten die Gemeinschaftseinrichtungen nicht betreten dürfen. Dieses Betretungsverbot gilt schon bei Verdacht auf eine Erkrankung. Die Eltern sind verpflichtet die Infektionskrankheiten ihres Kindes an die Einrichtung zu melden. Dazu müssen sie bei Aufnahme des Kindes belehrt werden. Es gibt vom Robert-Koch-Institut Belehrungsbögen für die Eltern in verschiedenen Sprachen. Es kann sehr nützlich sein, den Eltern den Belehrungsbogen in ihrer Muttersprache auszuhändigen. Natürlich gilt das Betretungsverbot nicht nur für die Kinder, sondern auch für erkrankte Beschäftigte.

Die Einrichtungsleitung ist verpflichtet, dem zuständigen Gesundheitsamt die Erkrankung zu melden. Dabei werden persönliche Daten übermittelt. Neben den aufgelisteten Erkrankungen gilt die Anzeigepflicht beim Gesundheitsamt generell bei allen Infektionskrankheiten, die vermehrt auftreten.

Eine zweite Liste enthält eine Reihe von Krankheitserregern, die Durchfallerkrankungen verursachen, wie zum Beispiel Salmonellen. Die Erkrankten können unter Umständen diese Erreger auch nach der Genesung ausscheiden und sind somit weiterhin infektiös. Die betroffenen Personen dürfen nur unter besonderen Auflagen und in Abstimmung mit dem Gesundheitsamt in die Einrichtung kommen.

Und es gibt sogar noch eine dritte Liste. Sie enthält Erkrankungen, die zu einem Betretungsverbot der Kita führen, wenn die Erkrankung nur im Haushalt einer Person aufgetreten ist. Die Person selbst muss also gar nicht erkrankt sein, darf aber die Kita trotzdem nicht besuchen.

Die Gemeinschaftseinrichtungen, die in §33 genannt sind, werden von den zuständigen Gesundheitsämtern überwacht.

Eine weitere Forderung besteht darin, dass jede Gemeinschaftseinrichtung einen Hygieneplan erstellen muss. In diesem Dokument werden alle hausinternen Regeln zur Vermeidung von Infektionen beschrieben.

Es ist wichtig, diese Vorschriften zu beachten, um die Gesundheit und Sicherheit der Kinder in eurer Obhut zu gewährleisten. Damit alle Beschäftigten gut Bescheid wissen, sieht das Infektionsschutzgesetz eine Unterweisung der Beschäftigten alle zwei Jahre vor.

Was ist sonst noch wichtig?

Da haben wir zuerst den § 20 mit den Absätzen (8) und (9), in denen die Masernimpfung für Betreute und Beschäftigte vorgeschrieben sind. Zu diesem Thema werde ich zu einem späteren Zeitpunkt einen Artikel schreiben.

Auch der 8. Abschnitt „Gesundheitliche Anforderungen an das Personal beim Umgang mit Lebensmitteln“ spielt in den Einrichtungen eine wichtige Rolle. Darauf gehe ich aber in diesem Artikel nicht ein, sondern schreibe dazu später etwas.

Natürlich wird im Programm „Kinderleichter Arbeitsschutz“ auch die Gefährdungsbeurteilung zur Infektionsgefährdung bearbeitet. Die Unterweisungen rund um den Infektionsschutz werden in unserem Schulungsportal bereitgestellt. Wenn Du Fragen dazu hast, nimm Kontakt mit uns auf: post@kinderleichter-arbeitsschutz.de oder buche einen Termin mit mir.

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